(21) Ausübung der Betreuertätigkeit durch Bevollmächtigten

BGB §§ 1902, 1908e, 1835, 1836

Das Vormundschaftsgericht hat über die Bestellung und die Entlassung eines Betreuers förmlich zu befinden. Interne Absprachen mit dem Vormundschaftsgericht und dessen stillschweigende Duldung der Betreuertätigkeit durch eine nicht bestellte Person können den gesetzlich zwingend erforderlichen Bestellungsakt nicht ersetzen.
Nur der wirksam bestellte Betreuer kann gesetzlicher Vertreter des Betroffenen sein.

LG Frankenthal, Beschluß vom 21. 1. 1997 - 1 T 569/96

Rpfleger 1997, 380
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