(74) Wichtige Gründe für die Teilentlassung eines Betreuers; Verfahrenspfleger für Betroffenen


BGB § 1908b I; FGG §§ 67 I, 69i VII und VIII, 69d I 4

1. Ist ein Betroffener krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sich zur Frage eines Betreuerwechsels zu äußern, bedarf es zur Wahrung seiner Verfahrensrechte insoweit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

2. Eine Teilentlassung des Betreuers (für den Bereich der Vermögenssorge) nach § 1908b I BGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser der ihm obliegenden Verpflichtung zur Rechnungslegung selbst nach Verhängung eines Zwangsgeldes nur zögernd nachkommt und außerdem gegen Nachlässigkeiten im Umgang mit hohen Geldbeträgen des Betreuten noch Interessenkollisionen in Vermögensangelegenheiten (hier: wegen Abschlusses eines Mietvertrages) gegeben sind.

Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluß v. 6. 2. 1998 - 3 W 5/98

FGPrax 1998, 57
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