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Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
II
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
III
Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
IV
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
WEG § 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen,
die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht gemäß
§ 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt
werden. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen
ist insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen
Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt
werden.
II
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte
seines Wertes zerstört und ist dieser Schaden nicht durch eine Versicherung
oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß
§ 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt
werden.
WEG § 23 Wohnungseigentümerversammlung
Angelegenheiten, über die nach diesem
Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer
durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung
in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
II
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
III
Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem
Beschluß schriftlich erklären.
IV
Ein Beschluß ist nur ungültig,
wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig
erklärt wird.
Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann
nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden,
es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.
WEG § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
Die Versammlung der Wohnungseigentümer
wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
II
Die Versammlung der Wohnungseigentümer
muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem
Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
III
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich
pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen,
so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist,
von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
IV
Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist
der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens eine Woche betragen.
V
Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung
führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
VI
Über die in der Versammlung gefaßten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat
bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
WEG § 25 Mehrheitsbeschluß
Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten,
über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen,
gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
II
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können
sie das Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben.
III
Die Versammlung ist nur beschlußfähig,
wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als
die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch
eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
IV
Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz
3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung
mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf
ist bei der Einberufung hinzuweisen.
V
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt,
wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen
Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18
rechtskräftig verurteilt ist.