I
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein
seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen
Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
II
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen
Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen
Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen
Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu
tragen.
III
Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme
nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen
Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen;
er ist nicht verpflichtet Kosten, die durch eine solche Maßnahme
verursacht sind, zu tragen.
IV
Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes
2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß
§ 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
V
Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören
nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.