Es liefe dem Ziel, das Grundbuch schlank und übersichtlich zu halten, zuwider, wenn an Stelle der globalen Bezugnahme auf die Gemeinschaftsordnung, die auch mit dem Gesetz deckungsgleiche Bestimmungen enthält, diejenigen Einzelbestimmungen zu bezeichnen und in Bezug zu nehmen wären, die von der gesetzlichen Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes abweichen.
2. Rechte zur Benutzung eines Nachbargrundstücks können nicht zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden (hier: Sondernutzungsrecht an einer Fläche über einem verrohrten Wasserlauf).
OLG Hamm, Beschluß vom 5. 12. 1996 - 15 W 390/96
FGPrax 1997, 59