ZPO § 256
1. Der Verwalter hat keinen Rechtsanspruch auf Entlastung, soweit nicht entsprechende Vereinbarungen bestehen.
2. Der Verwalter kann jedoch nach § 256 ZPO in entsprechender Anwendung gerichtliche Feststellung beantragen, wenn sich die Eigentümer konkreter Ansprüche gegen ihn berühmen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. 8. 1996 - 3Wx 581/94
NJW-RR 1997, 525