(107) Unzulässige Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

WEG §§ 15 I, 14 Nr. 1, BGB § 1004 I

1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- und Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen.

2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. 3. 1997 - 3 Wx 426/95

NJW-RR 1997, 907

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