WEG §§ 15 I, 14 Nr. 1, BGB § 1004 I
1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- und Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen.
2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. 3. 1997 - 3 Wx 426/95
NJW-RR 1997, 907