(115) Vertretung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter im gerichtlichen Verfahren

WEG § 27 I 2

Ohne besondere Ermächtigung ist der Verwalter, vom Eilfall des § 27 II Nr. 4 WEG abgesehen, nicht ermächtigt, die Wohnungseigentümer in gerichtlichen Verfahren zu vertreten und einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Tut er es trotzdem und tritt der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter der Wohnungseigentümer auf, so sind diese nicht "nach Vorschrift des Gesetzes vertreten"; dies führt nach Maßgabe von § 27 I 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung.

BayObLG, Beschluß vom 5. 12. 1996 - 2Z BR 61/96

FGPrax 1997, 58

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