BGB §§ 325, 675; WEG §§ 26, 27, 28
1. Erbringt der Verwalter die geschuldeten Leistungen überhaupt nicht, sind hinsichtlich der Vergütung die §§ 320 bis 326, 616, 616 BGB anwendbar. Eine Schlechterfüllung der Verwaltungspflicht führt demgegenüber grundsätzlich nicht zum Wegfall des Vergütungsanspruchs, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, mit denen sie gegebenenfalls gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters aufrechnen können.
2. Die Aufstellung der Jahresabrechnung ist eine der Hauptleistungen eines Verwalters.
3. Für die Zeit nach Ablauf des Verwaltungsvertrages stehen einem Verwalter nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677 ff. BGB zu.
BayObLG, Beschluß vom 13. 2. 1997 - 2Z BR 132/96
FGPrax 1997, 136
WuM 1997, 345
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