WEG § 12; BGB § 883
1. Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gemäß § 12 Abs. 2 WEG liegt vor, wenn sich der Erwerber weigert, die - bestandskräftig beschlossene - Hausordnung zu befolgen.
2. Die Hausordnung kann ein generelles Verbot der Hundehaltung vorsehen.
3. Die zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung hindert den Zustimmungsberechtigten nicht, das Entstehen von Miteigentum durch Versagung seiner Zustimmung zu verhindern.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. 5. 1997 - 3 Wx 459/96
WuM 1997, 387