(123) Bestellung des Verwalters zum Verfahrensbevollmächtigten der Anfechtungsgegner durch Mehrheitsbeschluß; stillschweigender Abschluß eines Verwaltervertrages

WEG §§ 23, 26, 27; BGB § 154; ZPO § 551

1. Der Verwalter kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, die grosse Mehrzahl der Wohnungseigentümer in Verfahren zu vertreten, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen anstrengt (z. B. Anfechtungsverfahren), und mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in dem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht eingeschränkt.

2. Ein entsprechendes Vorgehen des Verwalters kann auch nachträglich und rückwirkend durch Eigentümerbeschluß genehmigt werden.

3. Die Bestellung des Verwalters durch Eigentümerbeschluß enthält in der Regel das Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrages, das durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit stillschweigend angenommen wird. Der Verwaltervertrag kommt entgegen der Auslegungsregel des § 154 II BGB damit auch dann zustande, wenn der Eigentümerbeschluß den Abschluß eines schriftlichen Vertrages vorsieht.

BayObLG, Beschluß vom 18. 3. 1997 - 2Z BR 98/96

WuM 1997, 396

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