(125) zur Anerkennungsbefugnis des Verwalters; zum Begriff des "dringenden Falles" nach § 27 I Nr. 3 WEG

WEG §§ 27, 43

1. § 27 II WEG enthält keine Befugnis des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen.

2. Dringende Fälle im Sinne des § 27 I Nr. 3 WEG sind solche, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen.

BayObLG, Beschluß vom 22. 3. 1997 - 2Z BR 11/97

WuM 1997, 398

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