1. § 27 II WEG enthält keine Befugnis des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen.
2. Dringende Fälle im Sinne des § 27 I Nr. 3 WEG sind solche, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen.
BayObLG, Beschluß vom 22. 3. 1997 - 2Z BR 11/97
WuM 1997, 398