(127) Umfang eines in
der Gemeinschaftsordnung geregelten besonderen Kellernutzungsrechts
WEG § 22; BGB § 1004
Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung,
nach der es dem Teileigentümer eines Kellers gestattet ist, diesen
ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu gewerblichen
Zwecken oder zu Wohnzwecken zu nutzen, beinhaltet die Verpflichtung der
übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung einer
solchen Nutzung erforderlichen und vom Teileigentümer insoweit veranlassten
Maßnahmen, einschließlich baulicher Veränderungen des
gemeinschaftlichen Eigentums, zu dulden. Dazu gehört auch die Anbringung
eines Briefkastens (mit oder ohne Klingelanlage) an der Hauseingangstür.
Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen
die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange
in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere,
nicht hinzunehmen; ihnen steht ein Beseitigungsanspruch zu.
BayObLG, Beschluß vom 13.
3. 1997 - 2Z BR 8/97
WuM 1997, 343
zurück
|