(128) Bestimmtheitsgrundsatz;
Trockenboden als Gegenstand des Sondereigentums; Aufteilungsplan/Beschreibung
in der Teilungserklärung
WEG §§ 3, 7, 8; BGB §
874
Ist bei der Begründung von
Wohnungseigentum ein im Dachgeschoss gelegener Trockenboden im Aufteilungsplan
mit gleicher Nummer wie Wohnungseigentum gekennzeichnet, so erfordert es
der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts nicht notwendig,
daß der Trockenboden in der Teilungserklärung bei der wörtlichen
Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum nochmals erwähnt wird.
OLG Frankfurt/Main, Beschluß
vom 23. 4. 1997 - 20 W 135/97
MDR 1997, 634
WuM 1997, 339
NJW-RR 1997, 1305
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