Auch im Falle unberechtigter Geschäftsführung kann der Verwalter Ersatz von Verwendungen verlangen, wenn diese zwar nicht "werterhöhend" waren, der Eigentümergemeinschaft aber später unausweichliche Aufwendungen erspart haben.
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. 11. 1995 - 3 Wx 447/93)