(133) Selbständiges
Beweisverfahren in Wohnungseigentumsverfahren
ZPO §§ 494a, 568
1. In Wohnungseigentumssachen können
in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige
Beweisverfahren durchgeführt werden.
2. Für die Anfechtbarkeit der
nach §§ 494a II 1 ZPO ergehenden Entscheidung ist § 494a
II 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch
die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden
Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO.
BayObLG, Beschluß vom 21.
9. 1995 - 2Z BR 71/95
WuM 1997, 299
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