(133) Selbständiges Beweisverfahren in Wohnungseigentumsverfahren

ZPO §§ 494a, 568

1. In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden.

2. Für die Anfechtbarkeit der nach §§ 494a II 1 ZPO ergehenden Entscheidung ist § 494a II 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO.

BayObLG, Beschluß vom 21. 9. 1995 - 2Z BR 71/95

WuM 1997, 299

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