Der Senat bleibt dabei, daß ein Wohnungseigentum nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden kann, deren Ausübungsbereich ausschließlich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum ist.
BayObLG, Beschluß vom 30. 4. 1997 - 2Z BR 5/97
Rpfleger 1997, 431
WuM 1997, 386
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