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Zustimmung
des Verwalters zu baulichen Veränderungen des Gemeinschafteigentums
WEG §§ 14, 22 I
1. Macht die Teilungserklärung
die Vornahme baulicher Veränderungen von der schriftlichen Zustimmung
des Verwalters abhängig und ist dort weiter bestimmt, daß der
Wohnungseigentümer im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den
Verwalter einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft
herbeiführen kann, so bedeutet dies nicht, daß die nach §
22 I WEG grundsätzlich erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer
zugunsten einer Mehrheitsentscheidung abbedungen sein soll.
2. Ist die Kompetenz des Verwalters
nicht dahin erweitert worden, daß seine Zustimmung die nach §
22 I WEG notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzen soll,
so kann auch der in der Teilungserklärung vorgesehenen Überprüfung
der Verweigerung der Zustimmung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer
nicht eine derart weitgehende Bedeutung zukommen.
OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 10. 3. 1997 - 3 Wx 159/95
NJW-RR 1997, 1103
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