Reicht ein Wohnungseigentümer
zwar fristgerecht innerhalb eines Monats nach § 23 IV 2 WEG Anfechtungsanträge
gegen Eigentümerbeschlüsse ein, betreibt er jedoch danach über
viele Jahre hinweg das gerichtliche Verfahren nicht weiter, sondern will
es auf Dauer in der Schwebe halten, ist das Anfechtungsrecht verwirkt.
KG, Beschluß vom 25. 4. 1997 - 24 W 8686/96
FGPrax 1997, 174