Hat der teilende Eigentümer
in der Teilungserklärung den Verwalter
unwiderruflich bevollmächtigt, bezüglich der errichteten KfZ-Abstellplätze
eine Gebrauchs- und Nutzungsregelung zu treffen, so bedarf es zu der vom
Verwalter bewilligten Eintragung der Zuordnung eines Abstellplatzes zur
Sondernutzung für einen bestimmten Wohnungseigentümer nicht der
Zustimmung der an den einzelnen Wohnungseigentumseinheiten dinglich Berechtigten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. 8. 1997 - 20 W 71/96
MDR 1997, 1017
Rpfleger 1998, 20
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