(15) Ermächtigung
des Verwalters zur Kostenentnahme
Die Ermächtigung des Verwalters durch Beschluß
der Wohnungseigentümerversammlung, Kosten aus gerichtlichen Verfahren
vorschußweise aus dem Girokonto der Gemeinschaft, auch rückwirkend,
zu entnehmen, ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
vereinbar. Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche
Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die
Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde
vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
(OLG Köln, Beschluß vom
17. 1. 1996 - 16 Wx 202/95)
zurück
|