Die Errichtung einer von außen sichtbaren Pergola oder einer entsprechenden Balkenkonstruktion auf dem zu der Wohnung des Wohnungseigentümers gehörenden Balkon sowie die eines Gartenhauses bedürfen regelmäßig der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer
auf Beseitigung der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Ausbauten ist nicht
schon deshalb verwirkt, weil seit der Errichtung 6 Jahre verstrichen sind,
ohne daß sie Beseitigung verlangt haben.
OLG Köln, Beschluß vom 21. 2. 1997 - 16 Wx 8/97
MDR 1997, 1020