(153) zur Nutzung eines Speichers zu Wohnzwecken aufgrund eines bestandskräftigen MehrheitsbeschlussesWEG §§ 10 I, 15 I Die Unterlassung der Nutzung eines im Grundbuch als Speicher bezeichneten Teileigentums zu Wohnzwecken kann nicht verlangt werden, wenn die Wohnungseigentümer diese Nutzung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß gebilligt haben. BayObLG, Beschluß vom 25.
6. 1997 - 2Z BR 90/96
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