WEG §§ 14, 22
Eine "Beeinträchtigung" im
Sinn von § 22 I Satz 2, 14 Nr. 1 WEG setzt
voraus, daß das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage
durch die bauliche Maßnahme nachteilig verändert wird. Daß
die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht nicht aus.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich
Sache der tatrichterlichen Würdigung.
BayObLG, Beschluß v. 5. 12.
1996 - 2Z BR 82/96
WuM 1997, 186
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