FGG § 20a
1. Das Verfahren über die Ungültigerklärung eines Beschlusses, mit dem ein Verwalter bestellt worden ist, erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Frist für die Bestellung abgelaufen ist (Abweichung von BayObLG NJW-RR 1988, 270 = WM 1989, 536).
2. Das Verfahren betr. die Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan erledigt sich in der Hauptsache durch den Beschluß über die Jahresabrechnung für den gleichen Zeitraum, wenn nicht zwischenzeitlich ein Wechsel im Eigentum stattgefunden hat oder über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Konkursverfahren eröffnet oder über seine Eigentumswohnung die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.
3. Zur Bestimmung des Geschäftswertes, wenn der Beschluß über die Jahresabrechnung angefochten wird.
BayObLG, Beschluß v. 10. 1.
1997 - 2Z BR 35/96
WuM 1997, 234
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