WEG §§ 16, 28
1. Verteidigt ein Wohnungseigentümer oder der Verwalter für die Gemeinschaft einen Mehrheitsbeschluß über die Jahresabrechnung im Instanzenzug, ist die Beschwer nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu veranschlagen.
2. Die Kompetenz der Gemeinschaft für die Jahresabrechnung erstreckt sich auch auf den "Teilhaushalt" einer Schwimmbad-Sondernutzungsgemeinschaft, die (noch) nicht alle Miteigentümer umfaßt.
3. Die Abrechnung über den Schwimmbad-Teilhaushalt ist integraler Bestandteil der Gesamtjahresabrechnung und kann nur mit dieser zusammen angefochten werden, auch wenn die Schwimmbad-Sondernutzer eine identische Teilabrechnung für ihren Bereich gesondert festgelegt hatten.
KG, Beschluß v. 8. 1. 1997
- 24 W 7385/96
WuM 1997, 237
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