ZPO §§ 887, 888
Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu erstellen, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
OLG Köln, Beschluß v.
17. 2. 1997 - 2 W 225/96
WuM 1997, 245
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