WEG §§ 22 I, 14 Nr. 1, 15 III; BGB § 1004
1. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier: Sitzgruppe) bedarf keines Beschlusses, wenn hierdurch kein Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird.
2. Beeinträchtigungen, die nicht von der baulichen Veränderung selbst, sondern deren Benutzern ausgehen, können einen Unterlassungsanspruch nach § 15 III WEG, nicht jedoch die Beseitigung der baulichen Veränderung rechtfertigen.
OLG Karlsruhe, Beschluß v.
28. 8. 1997 - 11 Wx 94/96
NJW-RR 1998, 14
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