WEG §§ 43 IV Nr. 2, 47
a) Der amtierende Verwalter ist im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn der Beschluß vor seiner Amtszeit gefaßt wurde.
b) Der nach Beschlußfassung ausgeschiedene Verwalter ist im Anfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn er den Anfechtungsgrund zu vertreten hat.
c) Ein unterlassene Beteiligung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll.
d) Bei der Kostenentscheidung darf ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden.
BGH, Beschluß v. 9. 10. 1997
- V ZB 3/97
MDR 1998, 30
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