WEG § 29, BGB §§ 662 ff.
1. Der Verwaltungsbeirat ist ein eigenständiges Organ neben der Wohnungseigentümerversammlung.
2. a) Die Eigentümerversammlung kann die Mitglieder des Verwaltungsbeirats beauftragen, den Verwaltervertrag abzuschließen, wenn zuvor über die Bestellung, den maßgeblichen Inhalt und den Abschluß des Vertrages beschlossen wurde (vgl. OLG Köln NJW 1991, 1302; DWE 1990, 109).
2. b) Das (freie) Aushandeln und der Abschluß des Verwaltervertrages gehören gemäß § 26 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Eigentümerversammlung, die auch nicht durch Mehrheitsbeschluß auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden können, sondern nur durch Vereinbarung gemäß § 10 WEG.
3. Der Verwalter kann in seiner alleinigen Verfügungsbefugnis gemäß § 27 IV Satz 2 WEG über Konten der Gemeinschaft in der Weise beschränkt werden, daß Verfügungen im Außenverhältnis von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers, eines Verwaltungsbeiratsmitglieds oder eines sonstigen Dritten abhängig gemacht werden.
4. Der Verwaltungsbeirat macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er Weisungen der Wohnungseigentümerversammlung schuldhaft mißachtet.
5. Der Verwaltungsbeirat hat gemäß § 29 III WEG nicht nur die Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Verwalterabrechnung vorzunehmen, sondern -zumindest stichprobenweise- auch deren sachliche Richtigkeit zu kontrollieren durch Prüfung der Belege (insbesondere Kontoauszüge).
6. Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haften als Gesamtschuldner.
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 24. 9. 1997 - 3 WX 221/97
MDR 1998, 36
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