BGB §§ 1090, 1093; WEG § 15
Ein Wohnungseigentumsrecht kann
nicht mit einer Dienstbarkeit in der Form eines Wohnungsrechts mit dem
Inhalt belastet werden, daß der Berechtigte außer die im Sondereigentum
stehenden Räume auch den Teil des gemeinschaftlichen Eigentums allein
nutzen darf, an dem für den Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht
besteht.
Vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung wird mit der Einräumung des Wohnungsrechts aber die alleinige
Nutzungsbefugnis an dem zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen
Eigentums kraft Gesetzes auf den Wohnungsberechtigten mitübertragen
BayObLG, Beschluß v. 11. 9.1997
- 2 Z BR 120/97
Rpfleger 1998, 68
FGPrax 1998, 6
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