S (181) Toilette als Abgeschlossenheitserfordernis bei einem Ladengeschäft

WEG §§ 1 VI, 3 II 1, 7 IV Nr. 2; GBO § 78

1. Die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit nach § 3 II 1 WEG in Verbindung mit § 1 VI WEG für die Einräumung von Sondereigentum hat das Grundbuchamt selbst bei Vorliegen einer behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung in eigener Verantwortung anhand der Eintragungsunterlagen zu prüfen.
2. Das auf Wohnungen abgestellte Erfordernis einer innerhalb der Einheit gelegenen Toilette (Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 AVA) gilt nicht "sinngemäß" (Nr. 5b AVA) für ein Ladenlokal.
3. Aus der gelegentlichen Benutzung einer vom Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) zugänglichen - zum Teileigentum gehörenden Toilette -  durch das Verkaufspersonal des Ladengeschäfts während der üblichen Geschäftszeiten allein ergeben sich keine dem Abgeschlossenheitserfordernis entgegenstehenden Belästigungen der Miteigentümer.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 15. 9. 1997 - 3 Wx 313/97
FGPrax 1998, 12
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