1. Die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit
nach § 3 II 1 WEG in Verbindung mit § 1 VI WEG für die Einräumung
von Sondereigentum hat das Grundbuchamt selbst bei Vorliegen einer behördlichen
Abgeschlossenheitsbescheinigung in eigener Verantwortung anhand der Eintragungsunterlagen
zu prüfen.
2. Das auf Wohnungen abgestellte Erfordernis einer innerhalb
der Einheit gelegenen Toilette (Nr. 4 S. 1 Halbs. 2 AVA) gilt nicht "sinngemäß"
(Nr. 5b AVA) für ein Ladenlokal.
3. Aus der gelegentlichen Benutzung einer vom Treppenhaus
(Gemeinschaftseigentum) zugänglichen - zum Teileigentum gehörenden
Toilette - durch das Verkaufspersonal des Ladengeschäfts während
der üblichen Geschäftszeiten allein ergeben sich keine dem Abgeschlossenheitserfordernis
entgegenstehenden Belästigungen der Miteigentümer.
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 15. 9. 1997 - 3 Wx 313/97
FGPrax 1998, 12
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