a) Der amtierende Verwalter ist
im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn
der Beschluß vor seiner Amtszeit gefaßt wurde.
b) Der nach Beschlußfassung ausgeschiedene Verwalter
ist im Anfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn er den
Anfechtungsgrund zu vertreten hat.
c) Eine unterlassene Beteiligung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren
nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig
noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden
soll.
d) Bei der Kostenentscheidung darf ein materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden.
BGH, Beschluß v. 9. 10. 1997
- V ZB 3/97
FGPrax 1998, 15
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