Die Ausübung des Rechts zur Anfechtung eines Beschusses der Eigentümerversammlung kann im Einzelfall als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn das Verfahren nach fristgerechter Anfechtung durch Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses jahrelang nicht betrieben wird und die Anfechtungsgegner aufgrund des Beschlußgegenstandes (hier: Jahresabrechnung) mangels Kenntnis von der Anfechtung darauf vertrauen konnten, daß der Beschluß bestandskräftig geworden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 17. 10. 1997 - 3 WX 321/97
FGPrax 1998, 20
zurück