(18a) Form der Umwandlung
von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum
Die nachträgliche Umwandlung von gemeinschaftlichem
Eigentum in Sondereigentum bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Einigung sämtlicher
Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung nach §
925 BGB und der Eintragung in das Grundbuch.
(OLG Düsseldorf, Beschluß
vom 12. 1. 1996 - 3 Wx 452/95)
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