(18a) Form der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

Die nachträgliche Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Einigung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung nach § 925 BGB und der Eintragung in das Grundbuch.

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. 1. 1996 - 3 Wx 452/95)

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