(196) zur Notwendigkeit eines berichtigten Aufteilungsplanes bei Änderung des Sondereigentums


WEG § 7 IV 1 Nr. 1

Wird an einem im Grundbuch als Sondereigentum ausgewiesenen Raum (hier: Keller ) das Sondereigentum aufgehoben und an dem Raum gemeinschaftliches Eigentum begründet, so ist zur Änderung der Eintragung im Grundbuch ein berichtigter amtlicher Aufteilungsplan dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der betreffende Raum auch ohne einen solchen in der Eintragungsbewilligung eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet werden kann.

BayObLG , Beschluß v. 9. 12. 1997 - 2 Z BR 157/97

Rpfleger 1998, 194
zurück