Ein die Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen zugunsten eines Wohnungseigentümers in Abweichung der Teilungserklärung regelnder nicht allstimmig gefaßter Eigentümerbeschluß berührt - jedenfalls sofern er nicht in ein bereits bestehendes Sondernutzungsrecht eingreift - weder den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums noch verstößt er gegen zwingende Rechtsvorschriften des WEG. Wird er nicht angefochten und deshalb bestandskräftig, so ist er als "Ersatzvereinbarung" für alle Beteiligten verbindlich, selbst wenn an sich Allstimmigkeit notwendig gewesen wäre (im Anschluß an BGHZ 54, 65, 69 und BayObLG, WE 1993, 342 gegen OLG Köln, DWE 1991, 155 und OLG Karlsruhe, WE 1991, 110).
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 7. 10. 1998 - 3 Wx 310/98
FGPrax 1999, 13
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