Offensichtlich aus der Bauplanung des Architekten stammende Eintragungen im Aufteilungsplan über die Verwendbarkeit einzelner Räume eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentums (Supermarkt) erlangen ohne weiteres nicht die Bedeutung einer verbindlichen Zweckbestimmung.
Schl.-Holst. OLG, Beschluß
v. 7. 10. 1998 - 2 W 165/98
FGPrax 1999, 15
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