(21) Satellitenantenne
für Italo-Kroaten
Ein Italo-Kroate darf wegen des Grundrechts auf Information
auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Satellitenschüssel aufstellen,
um italienische und kroatische Sender zu empfangen, auch wenn damit eine
bauliche Veränderung einhergeht, die normalerweise nur von der Eigentümerversammlung
beschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls so lange, als dieses Recht
nicht von zu vielen Wohnungseigentümern beansprucht und das äußere
Erscheinungsbild der Wohnanlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(Beschluß des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 24. November 1995 - 8 W 164/93)
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