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Stimmrecht des Zwangsverwalters von Wohnungseigentum

WEG §§ 18, 25 V; ZVG § 152

1. Dem Zwangsverwalter steht das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung zu. Dabei bleibt offen, ob eine Aufspaltung des Stimmrechts bei angeordneter Zwangsverwaltung jeweils danach vorzunehmen ist, ob die betreffende Handlung durch den Zweck der Zwangsverwaltung gedeckt ist. Jedenfalls besteht eine Vermutung, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren.

2. Das rechtskräftige Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wurde, wirkt sich auf das Stimmrecht des Zwangsverwalters nicht aus.

3. Wegen der besonderen Bedeutung des Stimmrechts ist ein Wohnungseigentümer mit seinem Stimmrecht wegen bestehender Wohngeldrückstände nicht ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für das Stimmrecht des Zwangsverwalters, wenn dieser entgegen den Regelungen des ZVG Beträge schuldig bleibt.

4. Ein genereller Ausschluß des Stimmrechts für alle nachfolgenden Abstimmungen wegen der Befürchtung von Rechtsmißbrauch ist nicht zulässig.

BayObLG, Beschluß v. 5. 11. 1998 - 2Z BR 131/98
FGPrax 1999,
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