Der Durchbruch durch eine innerhalb der Eigentumswohnung verlaufende tragende Wand muß nicht in jedem Fall als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedürfen. Die Frage, ob eine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit vorliegt oder nicht, wird der Tatrichter -auch wenn es um die Ungültigerklärung eines die geplante Maßnahme billigenden Eigentümerbeschlusses geht- in der Regel nicht ohne die Erhebung von Beweis durch Sachverständige entscheiden können.
BayObLG, Beschluß v. 14. 1. 1999 - 2Z BR 125/98
FGPrax 1999, 53
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