(219) Mitwirken der Miteigentümer bei Aufteilung des Sondereigentums

WEG §§ 4, 5, 8; BGB §§ 925, 738

Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken.

BGH, Urteil v. 5. 10. 1998 - II ZR 182/97

Rpfleger 1999, 66
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