(22) keine Satellitenantenne
für Türken mit deutscher Staatsangehörigkeit
Ein in der Türkei geborenes Wohnungseigentümer,
der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, darf im Gegensatz
zu einem ausländischen Eigentümer, der seine Staatsangehörigkeit
behalten hat, am Haus keine Parabolantenne anbringen, um Programme aus
seiner (früheren) Heimat zu empfangen; das gegen die Anlage gerichtete
Interesse der übrigen Gemeinschaftsmitglieder überwiegt in diesem
Fall.
(Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 1994 2 Z BR 77/94)
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