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Eintragungen im Aufteilungsplan enthalten nicht ohne weiteres eine verbindliche Zweckbestimmung

WEG §§ 5, 7, 10, 15; BGB § 1004

Offensichtlich aus der Bauplanung des Architekten stammende Eintragungen im Aufteilungsplan über die Verwendbarkeit einzelner Räume eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentums (Supermarkt) erlangen ohne weiteres nicht die Bedeutung einer verbindlichen Zweckbestimmung.

OLG Schleswig, Beschluss vom 7. 10.1998 - 2 W 165/98

WuM 1999, 229

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