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WEG §§ 43, 48 ; § 17a GVG
1. Ist die Begründung von Sondereigentum an einem Raum infolge eines nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan gescheitert, so ist zur Entscheidung über den auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gestützten Anspruch eines Wohnungseigentümers, ihm an diesem Raum das Sondereigentum einzuräumen, das Wohnungseigentumsgericht zuständig (Fortführung von Bay0bLGZ 1985, 47 ff.). 2. Der Geschäftswert für Rechtsmittelverfahren, bei denen es um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht, beträgt grundsätzlich 1/5 bis 1/3 des Hauptsachewerts.
Bay0bLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 2Z BR 11/98
WuM 1999, 232