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WEG § 15 II
Durch den Eigentümerbeschluss, der die Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen zulässt, wird der Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer an dem gemeinschaftlichen Eigentum geregelt; an die Stelle des sonst möglichen unmittelbaren Gebrauchs eines Kellerraums tritt bei der Vermietung der Anteil an den Mieteinnahmen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken, NJW-RR 1986,1338).
Bay0bLG, Beschluss vom 14. 10. 1999 - 2Z BR 108/99
FGPrax 2000, 11