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WEG §§ 10 1 2,15 I, 23 IV
Ein Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichen Flächen kann durch nicht angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht begründet werden (Abweichung von OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 13 = ZMR 1999, 61 = NZM 1999, 3 78).
Kammergericht, Beschluss vom 15. 12. 1999 - 24 W 6209/99
FGPrax 2000, 16