1. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung deren Abänderung mit qualifizierter Mehrheit der Wohnungseigentümer (sogenannte Öffnungsklausel) ermöglicht, steht dies jedenfalls bei Änderung der Zweckbestimmung von Wohnungseigentum einem gerichtlichen Antrag der Wohnungseigentümer, den nicht zustimmenden Wohnungseigentümer zur Abgabe der erforderlichen Änderungserklärung zu verpflichten, nicht entgegen. 2. Der rechtskräftige gerichtliche Beschluß, mit dem ein Antrag auf Unterlassung der der Gemeinschaftsordnung widersprechenden Nutzung von Dachgeschoßräumen als Wohnraum abgewiesen wird, enthält zugleich die positive Feststellung, daß der betroffene Wohnungseigentümer die Räume als Wohnraum benutzen darf. 3. Aufgrund der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht kann im Einzelfall ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Abänderung der Gemeinschaftsordnung und Abgabe der erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen bestehen, wenn die Zweckbestimmung der tatsächlichen, auf Dauer angelegten und erlaubten Nutzung angepaßt und als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden soll.
Bay0bLG, Beschluss vom 11.04.01 - 2Z BR 121/00
FGPrax 2001, 148-149 BayObLGZ 2001, 99-104