(245)
WEG §§ 10 I 2, 15 I+III, 45 II; BGB § 242
Die Bezeichnung eines aus mehreren Räumen bestehenden Teileigentums als "nicht zu Wohnzwecken dienende Hobbyräume nebst Diele" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Wird das Teileigentum als Rechtsanwaltskanzlei büromäßig genutzt und ein Unterlassungsantrag rechtskräftig wegen Verwirkung abgewiesen, ist über eine Nutzung als Hobbyräume hinaus auch eine büromäßige Nutzung hinzunehmen sowie eine sonstige Nutzung, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt.
Bay0bLG, Beschluss vom 16.08.01 - 2Z BR 80/01
FGPrax 2001, 231
BayObLGR 2001, 82-83