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Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz; Abänderung der Teilungserklärung durch einstimmigen Beschluß
WEG §§ 10 II, 15 I; BGB 873 II, 877
1. Zur Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz durch Verlegung des Stellplatzes bedarf es sowohl einer schuldrechtlichen als auch einer dinglichen Einigung aller Wohnungseigentümer. Die dingliche Einigung ist formfrei. Eine Bindung an die Einigung besteht nur nach Maßgabe der BGB §§ 877, 873 Abs 2.2. Haben die Wohnungseigentümer eine Abänderung der in der Teilungserklärung niedergelegten Regelung hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts, allstimmig "beschlossen", liegt der Sache nach eine Vereinbarung über die Abänderung der Teilungserklärung vor.
Bay0bLG, Beschluss vom 28.03.01 -
2Z BR 138/00
FGPrax 2001, 145-146
BayObLGZ 2001, 73-77
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